Rechtsprechung

RS0119574

Die Empfangstheorie, wonach eine Mitteilung grundsätzlich erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn sie beim Empfänger eingelangt ist, gilt auch für Vorbehalte gemäß Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110.

Rechtssatz:

Die Empfangstheorie gilt auch für Vorbehalte gemäß Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob45/04f
Entscheidung:
23.11.2004
Norm:
ABGB §862a
ÖNORM B 2110 Pkt2.29.2