Haftung des Sachverständigen nach § 13 Abs 2 BTVG: Bei Bauträgerprojekten wird regelmäßig vereinbart, dass die Käufer den jeweiligen Kaufpreis nach einem gesetzlich vorgegebenen Ratenplan an den Bauträger zahlen (§ 10 BTVG). Der Treuhänder hat einen Ziviltechniker oder einen Sachverständigen aus dem Baufach beizuziehen, dessen Aufgabe darin besteht, den für die Freigabe der einzelnen Raten maßgeblichen Baufortschritt festzustellen. Der Sachverständige haftet dabei kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 13 Abs 2 BTVG den Erwerbern unmittelbar: Wenn der Sachverständige daher bei der Feststellung des Baufortschritts die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Raten „zu früh an den Bauträger freigegeben werden, kann der Sachverständige anschließend von den Erwerbern der Objekte unmittelbar zur Rückzahlung der Raten bzw zu einer ggf auch weitergehenden Haftung herangezogen werden. In der Praxis spielt dies insbesondere im Fall der Insolvenz des Bauträgers eine Rolle, wobei die Haftung dann in der Regel jenen Aufwand betrifft, der zur weiteren Fertigstellung der Objekte erforderlich ist.