Rechtsprechung

RS0119703

Haftung des Sachverständigen nach § 13 Abs 2 BTVG: Bei Bauträgerprojekten wird regelmäßig vereinbart, dass die Käufer den jeweiligen Kaufpreis nach einem gesetzlich vorgegebenen Ratenplan an den Bauträger zahlen (§ 10 BTVG). Der Treuhänder hat einen Ziviltechniker oder einen Sachverständigen aus dem Baufach beizuziehen, dessen Aufgabe darin besteht, den für die Freigabe der einzelnen Raten maß­geblichen Baufortschritt festzustellen. Der Sachverständige haftet dabei kraft der ausdrücklichen gesetzlichen An­ordnung des § 13 Abs 2 BTVG den Erwerbern unmittelbar: Wenn der Sachverständige daher bei der Feststellung des Baufortschritts die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Raten „zu früh an den Bauträger freigegeben werden, kann der Sachverständige anschließend von den Erwerbern der Objekte unmittelbar zur Rückzahlung der Raten bzw zu einer ggf auch weitergehenden Haftung herangezogen werden. In der Praxis spielt dies insbesondere im Fall der Insolvenz des Bauträgers eine Rolle, wobei die Haftung dann in der Regel jenen Aufwand betrifft, der zur weiteren Fertigstellung der Objekte erforderlich ist.

Rechtssatz:

Sinn und Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet werden. Wesentlich ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob113/04g; 9Ob50/11k; 3Ob123/13d; 4Ob3/14s
Entscheidung:
17.02.2005
Norm:
BTVG §10 Abs1
BTVG §13 Abs2
BTVG §14