Rechtsprechung

RS0119704

Fälligkeit im BTVG: Für die Fälligkeit im Sinne des § 10 Abs 3 BTVG ist das Vorliegen einer Baubewilligung nicht erforderlich.

Rechtssatz:

Für die Fälligkeit im Sinne des § 10 Abs 3 BTVG ist das Vorliegen einer Baubewilligung nicht erforderlich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob113/04g; 3Ob123/13d
Entscheidung:
17.02.2005
Norm:
BTVG §10 Abs3