Rechtsprechung

RS0119752

Der Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten von Banken ergibt sich jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt. Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Beratung und Aufklärung sind nicht vom Kunden nachzufragen, sondern aktiv anzubieten. Eine Aufklärung des Kunden über das Anlageobjekt kann auch durch die so rechtzeitige Übergabe entsprechender Unterlagen erfolgen, in denen die Risiken dargestellt sind, die mit einer Beteiligung verbunden sind, dass der Kunde diese noch vor der Anlageentscheidung intensiv zur Kenntnis nehmen kann. Vom Kunden darf erwartet werden, dass er diese eingehend und sorgfältig liest. Einem versierten und schon aufgeklärten Bankkunden kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Die Bank ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen kann einem in Bankangelegenheiten erfahrenen Kunden selbst zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger ausreichend zu wahren.

Rechtssatz:

§ 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt. Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob236/04a; 7Ob64/04v; 5Ob106/05g; 3Ob289/05d; 3Ob40/07i; 8Ob104/07p; 6Ob110/07f; 4Ob2/08k; 10Ob11/07a; 9Ob32/08h; 2Ob189/08w; 7Ob106/10d; 8Ob9/10x; 4Ob20/11m; 7Ob29/11g; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 10Ob30/11a; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob50/11y; 8Ob11/11t; 4Ob70/11i; 8ObA81/11m; 3Ob241/11d; 8ObA6/12h; 2Ob86/11b; 4Ob129/12t; 9ObA3/13a; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 7Ob178/11v; 6Ob50/13s; 9Ob16/13p; 9Ob50/12m; 9ObA10/13f; 6Ob179/12k; 6Ob86/14m; 4Ob126/14d; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 6Ob229/14s; 10Ob28/15p; 6Ob193/15y; 3Ob187/15v; 4Ob65/16m; 1Ob21/16v; 3Ob190/16m; 6Ob246/15t; 6Ob118/16w; 6Ob118/17x; 3Ob191/17k
Entscheidung:
23.05.2018
Norm:
ABGB §1299 E
ZPO §502 Abs1 HIII9
WAG §13 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003 ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 WAG Art. 1 § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Entscheidungstexte










10 Ob 11/07a 10 Ob 11/07a Entscheidungstext OGH 10.03.2007 10 Ob 11/07a Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T7)