Rechtsprechung

RS0119843

Leidenszustände, die aus dem Wissen des Geschädigten um seine verringerte Lebenserwartung resultieren, können bei der Globalbemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

Rechtssatz:

Kein vererbliches „Schmerzengeld für verkürztes Leben". Die Ausgleichsfunktion des Schmerzengeldes endet mit dem Tod des Verletzten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob55/04h; 8Ob64/05b; 10Ob89/15h
Entscheidung:
01.03.2005
Norm:
ABGB §1325 E5