Rechtsprechung

RS0119978

Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Dabei sind sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels, zB eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Behebungsaufwand sind zu berücksichtigen. War der mit dem Erwerb des Fahrzeugs vom Käufer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss für den Verkäufer erkennbar, ist bei der Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch dieser deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen. Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann. Beispiele: Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW sind nicht als geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung. Ob bei Vorliegen (bloß) optischer Mängel Wandlung begehrt werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, vielmehr kommt es dabei auf die Umstände des Einzelfalls an.

Rechtssatz:

Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob14/05y; 8Ob63/05f; 7Ob194/05p; 7Ob239/05f; 6Ob143/07h; 10Ob108/07s; 6Ob26/11h; 3Ob202/10t; 7Ob151/11y; 2Ob205/10a; 2Ob77/12f; 1Ob106/13i; 1Ob139/14v; 9Ob46/14a; 4Ob198/15v; 8Ob126/15k; 8Ob92/15k; 8Ob59/16h; 1Ob239/16b; 4Ob105/18x
Entscheidung:
24.05.2005
Norm:
ABGB §932 Abs4 VIIh

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