Rechtsprechung

RS0120004

Das dem Minderjährigen zugeflossene Schmerzengeld ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig muss sich der Minderjährige die Zinserträge anrechnen lassen, soweit sie der Erhaltung des inneren Wertes des Mündelgelds.

Rechtssatz:

Das dem Minderjährigen zugeflossene Schmerzengeld ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig muss sich der Minderjährige die Zinserträge anrechnen lassen, soweit sie der Erhaltung des inneren Wertes des Mündelgelds dienen. (Eine Verzinsung von 4 % entspricht dem vom Gesetzgeber als pauschale Mindestabgeltung von Verzugsschäden (SZ 71/56) normierten gesetzlichen Zinssatz, der - bei der gebotenen pauschalierenden Sicht - als zur Erhaltung des inneren Werts des Mündelgelds notwendig anzusehen ist.)

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob1/05p; 6Ob175/18f
Entscheidung:
24.01.2019
Norm:
ABGB §140 Bb ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989