Rechtsprechung

RS0120032

Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche“ gibt, sind Mangelfolgeschäden.

Rechtssatz:

Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche" gibt, sind Mangelfolgeschäden , derentwegen der Besteller den Werklohn nicht zurückhalten kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob45/05y
Entscheidung:
28.06.2005
Norm:
ABGB §1052 A
ABGB §1167
ABGB §1170