„Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen. Allein aus dieser Stellung heraus trifft sie wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger. Die Zahlstelle „kann“ aber wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn“, um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.“