Rechtsprechung

RS0120106

„Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen. Allein aus dieser Stellung heraus trifft sie wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger. Die Zahlstelle „kann“ aber wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn“, um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.“

Rechtssatz:

Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen.

Allein aus dieser Stellung heraus trifft sie wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger. Die Zahlstelle „kann" aber wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen.

Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn", um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob19/04h; 8Ob54/16y
Entscheidung:
17.08.2016
Norm:
ABGB §991
ABGB §1002
ABGB §1313a I ABGB § 991 heute ABGB § 991 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 991 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010 ABGB § 1002 heute ABGB § 1002 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1313a heute ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916