Rechtsprechung

RS0120107

„Die Erfüllungswirkung bei der Anleihe tritt regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubigers bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn“, um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.“

Rechtssatz:

Die Erfüllungswirkung bei der Anleihe tritt regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubigers bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein.

Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn", um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob19/04h
Entscheidung:
28.04.2005
Norm:
ABGB §991
ABGB §1002 ABGB § 991 heute ABGB § 991 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 991 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010 ABGB § 1002 heute ABGB § 1002 gültig ab 01.01.1812