„Die Erfüllungswirkung bei der Anleihe tritt regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubigers bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn“, um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.“