Rechtsprechung

RS0120108

Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Der Depotvertrag umfasst somit die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Die Bank hat die aus den verwahrten Wertpapieren erzielten Erträge, wie bspw aus der Einlösung einer Anleihe sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben.

Rechtssatz:

Der Depotvertrag als solches umfasst die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Wie jeder Verwalter hat aber auch die Bank als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge, hier insbesondere aus der Einlösung der Anleihe sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob19/04h; 6Ob253/07k; 4Ob50/11y; 4Ob183/11g; 1Ob48/12h; 7Ob57/15f
Entscheidung:
20.05.2015
Norm:
ABGB §1009 ABGB § 1009 heute ABGB § 1009 gültig ab 01.01.1812

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