Rechtsprechung

RS0120173

Bei „Abschlagszahlungen“ auf nicht nach Einzelleistungen aufgegliederte, bloße Pauschalbeträge enthaltende Teilrechnungen beginnt die Frist nach Punkt 2.29.3 Satz 2 der ÖNorm B 2110 (Fassung 1.3.1995) erst mit der objektiven Erkennbarkeit einer bestehenden Überzahlung.

Rechtssatz:

Bei „Abschlagszahlungen" auf nicht nach Einzelleistungen aufgegliederte, bloße Pauschalbeträge enthaltende Teilrechnungen beginnt die Frist nach Punkt 2.29.3 Satz 2 der ÖNorm B 2110 (Fassung 1.3.1995) erst mit der objektiven Erkennbarkeit einer bestehenden Überzahlung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob115/05a
Entscheidung:
02.08.2005
Norm:
ABGB §1478
Ö B 2110 Pkt2.29.3 Satz2