Rechtsprechung

RS0120182

Erfordern vermehrte Bedürfnisse die Anschaffung eines Automatikfahrzeuges, weil der Geschädigte – etwa nach einem Unfall – sein (altes) Auto mit Schaltgetriebe nicht mehr bedienen kann, dann ist er nicht gehalten, ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Da der Geschädigte aber durch die Ersatzleistung nicht bereichert werden soll, muss er sich einen Abzug von den Anschaffungskosten gefallen lassen („Abzug neu für alt“).

Rechtssatz:

Erfordern vermehrte Bedürfnisse die Anschaffung eines Automatikfahrzeuges, weil der Geschädigte sein (altes) Auto mit Schaltgetriebe nicht mehr bedienen kann, dann ist er nicht gehalten, ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Da der Geschädigte aber durch die Ersatzleistung nicht bereichert werden soll, muss er sich in sinngemäßer Anwendung des zu § 1332 ABGB entwickelten Prinzips („Neu für alt") einen Abzug von den Anschaffungskosten gefallen lassen. Der hier zu berücksichtigende Vorteil des Geschädigten liegt darin, dass ihm das neue Fahrzeug eine über die Restlebensdauer seines alten Fahrzeuges hinausreichende Gebrauchsmöglichkeit bietet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob104/05s; 2Ob89/06m
Entscheidung:
01.09.2005
Norm:
ABGB §1325 D7