Erfordern vermehrte Bedürfnisse die Anschaffung eines Automatikfahrzeuges, weil der Geschädigte – etwa nach einem Unfall – sein (altes) Auto mit Schaltgetriebe nicht mehr bedienen kann, dann ist er nicht gehalten, ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Da der Geschädigte aber durch die Ersatzleistung nicht bereichert werden soll, muss er sich einen Abzug von den Anschaffungskosten gefallen lassen („Abzug neu für alt“).