Wenn ein Kunde einen Vertrag widerruft, der im Fernabsatz (zB Internet, Telefon) geschlossen wurde, dann hat er ein für die Abnützung und Wertminderung entsprechendes Nutzungsentgelt zu leisten, sofern er den Kaufgegenstand dermaßen extensiv in Gebrauch genommen hat, dass der Unternehmer ihn nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht“ weiterverkaufen kann. Allein das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert und eine kurzfristige Ingebrauchnahme stellen allerdings noch keine Benützung dar, für die ein Nutzungsentgelt zu leisten ist.