Rechtsprechung

RS0120300

Hat die ohne wirksame Einwilligung des Patienten vorgenommene Operation nachteilige Folgen, so besteht das haftungsbegründende Verhalten in der mangelnden Aufklärung über den Operateur und nicht in der Operation durch einen anderen als den vereinbarten Arzt. Die mangelnde Aufklärung über den Operateur bewirkt die Unwirksamkeit der Einwilligung in die Operation; bereits damit wird die Haftung für die nachteiligen Folgen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die nachteiligen Folgen auch eingetreten wären, wenn der vereinbarte Arzt operiert hätte. (Ablehnung von 3 Ob 131/03s)

Rechtssatz:

Hat die ohne wirksame Einwilligung des Patienten vorgenommene Operation nachteilige Folgen, so besteht das haftungsbegründende Verhalten in der mangelnden Aufklärung über den Operateur und nicht in der Operation durch einen anderen als den vereinbarten Arzt . Die mangelnde Aufklärung über den Operateur bewirkt die Unwirksamkeit der Einwilligung in die Operation; bereits damit wird die Haftung für die nachteiligen Folgen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die nachteiligen Folgen auch eingetreten wären, wenn der vereinbarte Arzt operiert hätte. (Ablehnung von 3 Ob 131/03s)

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob121/05f
Entscheidung:
04.10.2005
Norm:
ABGB §1311 IIa
StGB §110 Abs1