Rechtsprechung

RS0120321

Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann allerdings dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4 ABGB ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung“ reklamierte Benützungsentgelt, welches vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum – berechtigten – Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige Vertragsklausel ist unzulässig.

Rechtssatz:

Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob194/05p; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 8Ob74/13k; 8Ob126/15k; 8Ob59/16h; 4Ob21/21y
Entscheidung:
23.02.2021
Norm:
ABGB §932 IIIe
ABGB §932 Abs4 IIIe
ABGB §932 Abs4 VIIf ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

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