Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung: Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkeit als Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw des Baubewilligungsbescheids beauftragt, so beschränkt sich ihr Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung der den Prüfingenieur in der Wiener Bauordnung (§§ 125 Abs 2, 127 Abs 3) auferlegten Aufgaben. Der Prüfingenieur haftet dem Bauherrn nicht für Mehrkosten, die diesem aufgrund eines nicht offensichtlichen Planungs- oder Berechnungsfehlers erwachsen sind, auch wenn sich dieser auf die Standfestigkeit des Bauwerks auswirkt.