Mietzinsbildungsvorschriften trotz Teilanwendungsbereich: Bestehen für einen Bestandgegenstand trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 1 MRG wegen der Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Haus gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften, gebietet der Zweck des § 382f EO dessen Anwendung, obwohl das Mietverhältnis dem MRG nicht „gänzlich“ unterliegt.