Rechtsprechung

RS0120411

Mietzinsbildungsvorschriften trotz Teilanwendungsbereich: Bestehen für einen Bestandgegenstand trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 1 MRG wegen der Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Haus gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften, gebietet der Zweck des § 382f EO dessen Anwendung, obwohl das Mietverhältnis dem MRG nicht „gänzlich“ unterliegt.

Rechtssatz:

Bestehen für einen Bestandgegenstand trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 1 MRG wegen der Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Haus gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften, gebietet der Zweck des § 382f EO dessen Anwendung, obwohl das Mietverhältnis dem MRG nicht „gänzlich" unterliegt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob100/05x
Entscheidung:
16.11.2005
Norm:
EO §382f
MRG §1 Abs4 Z1
MRG §45 Abs5