Rechtsprechung

RS0120543 [T1]

Alle Mit- und Wohnungseigentümer sind Parteien des Nutzwertfestsetzungsverfahrens, das deren Disposition jedoch entzogen ist: In dem auf Antrag einzuleitenden, aber jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen Verfahren über die Neufestsetzung der Nutzwerte ist für alle als Wohnungseigentumseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage und entsprechend der konkreten Widmung zu entscheiden, wobei allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt.

Rechtssatz:

Ab dem 1. Jänner 1997 hat die (erstmalige) Ermittlung der Nutzwerte ausschließlich durch Gutachten eines privaten Sachverständigen zu geschehen. Eine Nutzwertneufestsetzung hat durch das Gericht zu erfolgen. Eine jederzeitige und unbeschränkte Korrektur bereits aufgrund eines Privatsachverständigengutachtens eingetragener Nutzwerte allein durch Vorlage eines korrigierten Gutachtens widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorschriften.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob16/06y; 5Ob190/10t; 5Ob193/11k
Entscheidung:
21.02.2006
Norm:
GBG §94 Abs1 Z3
WEG 1975 §3
WEG 2002 §9