Alle Mit- und Wohnungseigentümer sind Parteien des Nutzwertfestsetzungsverfahrens, das deren Disposition jedoch entzogen ist: In dem auf Antrag einzuleitenden, aber jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen Verfahren über die Neufestsetzung der Nutzwerte ist für alle als Wohnungseigentumseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage und entsprechend der konkreten Widmung zu entscheiden, wobei allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt.