Rechtsprechung

RS0120543 [T2]:

Eine gerichtliche Nutzwertfestsetzung bedingt schwere Fehler des privaten Nutzwertgutachtens: § 9 Abs 2 WEG 2002 enthält lediglich eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, die die Möglichkeit einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung eröffnen. Dabei handelt es sich allerdings um sachlich genau umrissene Fälle, in denen schwere Fehler des privaten Nutzwertgutachtens oder wesentliche Änderungen der Verhältnisse vorliegen, die massive Defizite der vorhandenen Nutzwertfestsetzung nahelegen.

Rechtssatz:

Ab dem 1. Jänner 1997 hat die (erstmalige) Ermittlung der Nutzwerte ausschließlich durch Gutachten eines privaten Sachverständigen zu geschehen. Eine Nutzwertneufestsetzung hat durch das Gericht zu erfolgen. Eine jederzeitige und unbeschränkte Korrektur bereits aufgrund eines Privatsachverständigengutachtens eingetragener Nutzwerte allein durch Vorlage eines korrigierten Gutachtens widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorschriften.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob16/06y; 5Ob190/10t; 5Ob193/11k
Entscheidung:
21.02.2006
Norm:
GBG §94 Abs1 Z3
WEG 1975 §3
WEG 2002 §9