Eine gerichtliche Nutzwertfestsetzung bedingt schwere Fehler des privaten Nutzwertgutachtens: § 9 Abs 2 WEG 2002 enthält lediglich eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, die die Möglichkeit einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung eröffnen. Dabei handelt es sich allerdings um sachlich genau umrissene Fälle, in denen schwere Fehler des privaten Nutzwertgutachtens oder wesentliche Änderungen der Verhältnisse vorliegen, die massive Defizite der vorhandenen Nutzwertfestsetzung nahelegen.