Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft (zB „Regendichtheit“ eines Oldtimer-Cabrios) ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann. Hat ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges deutlich gemacht, so stellt das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel im Sinn des § 932 ABGB dar (Beispiel: Der Käufer hat ein besonderes Interesse an dem im Wagen eingebauten Navigationssystem).