Rechtsprechung

RS0120610

Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft (zB „Regendichtheit“ eines Oldtimer-Cabrios) ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann. Hat ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges deutlich gemacht, so stellt das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel im Sinn des § 932 ABGB dar (Beispiel: Der Käufer hat ein besonderes Interesse an dem im Wagen eingebauten Navigationssystem).

Rechtssatz:

Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob239/05f; 6Ob143/07h; 2Ob95/06v; 10Ob108/07s; 6Ob26/11h; 9Ob46/14a; 8Ob92/15k
Entscheidung:
15.02.2006
Norm:
ABGB §932 Abs4 VIIh

Entscheidungstexte