Ablauf der Exekution bei Anspruch auf Herausgabe/Leistung einer Liegenschaft: Die Exekution auf einen Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache vollzieht sich in mehreren Etappen. Zunächst erfolgt die Pfändung des Herausgabeanspruchs, sodann wird der gepfändete Anspruch zur Einziehung überwiesen, und schließlich kommt es nach Eintritt der Fälligkeit des überwiesenen Anspruchs zur Übergabe der vom Drittschuldner zu leistenden unbeweglichen Sache an einen vom Gericht aus der Verwalterliste zu bestellenden Verwalter. Bei dieser „Verwaltung“ handelt es sich jedoch nicht um eine Zwangsverwaltung im Sinn der §§ 97 ff EO, sondern kommen die Vorschriften über die vorläufige Verwaltung zur Anwendung. Sodann beantragt der betreibende Gläubiger entweder eine Zwangsverwaltung, bei der er oder der Verwalter, dem die Liegenschaft übergeben wurde, die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erwirkt, oder er beantragt die Zwangsversteigerung der dem Verwalter übergebenen Liegenschaft, wobei es einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten nicht bedarf.