Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergibt sich sein Schaden nach dem Verkauf der Wertpapiere aus der Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises. Die Entwicklung einer hypothetischen vom Anleger gewählten Alternativveranlagung (zumindest die „Anlageart“) ist zu berücksichtigen und vom Anleger nachzuweisen. Allerdings sind an diesen Beweis keine strengen Anforderungen zu stellen, es genügt die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“. Hat der Anleger die Wertpapiere nicht verkauft, so kann grundsätzlich ein Begehren auf Naturalrestitution erheben, bei dem er den Kaufpreis (abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen) Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere zurückerhält. Ein Feststellungsbegehren ist nur in Ausnahmefällen zulässig, so etwa bei besonders komplexen Anlagemodellen oder wenn der Kläger darlegt, weshalb ihm eine Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist oder dass ihm zukünftig noch weitere derzeit nicht bekannte Schäden erwachsen können.