Wenn der Anleger erkennt, dass er nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben hat, dann kann ihm ein anschließender Verkauf oder ein Behalten der Wertpapiere nur in besonderen Fallkonstellationen als Mitverschulden angelastet werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn auch noch nach einer angemessenen Überlegungsfrist ein Verkauf mit Gewinn möglich gewesen wäre, der Anleger dies jedoch ohne Grund unterlassen hat.