Rechtsprechung

RS0120785

Wenn der Anleger erkennt, dass er nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben hat, dann kann ihm ein anschließender Verkauf oder ein Behalten der Wertpapiere nur in besonderen Fallkonstellationen als Mitverschulden angelastet werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn auch noch nach einer angemessenen Überlegungsfrist ein Verkauf mit Gewinn möglich gewesen wäre, der Anleger dies jedoch ohne Grund unterlassen hat.

Rechtssatz:

Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so kann der Schädiger dem Anleger den Einwand der Schadensminderungspflicht bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere nur dann entgegenhalten, wenn die Verkaufs- oder Behalteobliegenheit dem Anleger zumutbar war. Da im Regelfall die Kursentwicklung keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf Unternehmenswert und objektiven Wert seiner Beteiligung zulässt, wird eine schuldhafte Verletzung der Verkaufs- oder Behalteobliegenheit des Anlegers nur in besonderen Fallkonstellationen zu bejahen sein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob123/05d; 4Ob62/11p; 1Ob188/12x; 2Ob74/12i; 1Ob118/16h; 4Ob59/18g
Entscheidung:
25.09.2018
Norm:
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 A
ABGB §1323 D ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812

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