Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Für die konkreten Abgrenzungen sind die jeweils anzuwendenden Ärzte-Ausbildungsordnungen heranzuziehen. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist davon auszugehen, dass sich der meist konkludent zustandegekommene Behandlungsvertrag nur auf das Fachgebiet des Arztes bezieht. Der Arzt muss auf Grund des Behandlungsvertrages aber auch dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt und dem Patienten die geeignete Behandlung geboten wird. Wenn es notwendig ist, hat er den Patienten an einen Arzt eines anderen Fachgebietes zu überweisen. Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag im Rahmen dessen Fachgebiet zwischen Arzt und Patient zustande. Aus diesem Grund haftet der an einen Facharzt überweisende Arzt nicht für dessen Fehlleistungen. Es besteht keine Erfüllungsgehilfenhaftung. So besteht bspw keine Haftung des Hautarztes für einen „Kunstfehler“ des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt. Allerdings ist jeweils auf den Inhalt des Behandlungsvertrag abzustellen, sodass es darauf ankommt, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. Übersendet so bspw ein Gynäkologe intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin Gewebeproben an einen Pathologen, dann ist keineswegs eindeutig, dass der aufgesuchte Arzt nur eine eingeschränkte Leistungspflicht übernehmen wollte. Vielmehr kommt es zu einer Haftung des Gynäkologen für den Fehler des Pathologen.