Bei einem mangelhaften Gebrauchtwagen scheidet ein Austausch des Wagens im Rahmen der Gewährleistung von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.