Rechtsprechung

RS0121726

Bei einer Verbandsklage ist auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer geschlossen wurden, keine Rücksicht zu nehmen. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Versicherers ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel auf Grund einer Verbandsklage. Beisatz (T2; 7 Ob 23/07v): Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung.

Rechtssatz:

Bei einer Verbandsklage ist auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer geschlossen wurden, keine Rücksicht zu nehmen. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Versicherers ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel auf Grund einer Verbandsklage.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob263/07p; 1Ob164/10i; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 3Ob109/13w; 3Ob73/16f; 9Ob31/15x; 5Ob183/16x; 5Ob217/16x; 10Ob60/17x; 8Ob128/17g; 7Ob186/20h; 8Ob59/20i; 8Ob106/20a; 5Ob103/21i; 10Ob19/21y; 8Ob125/21x; 10Ob53/22z; 7Ob92/23i; 3Ob199/23w
Entscheidung:
28.02.2024
Norm:
KSchG §28 Abs1 KSchG § 28 heute KSchG § 28 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 28 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

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