Rechtsprechung

RS0121873

Die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene Interessenabwägung hat nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird dabei ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird.

Rechtssatz:

Die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene Interessenabwägung hat nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird dabei ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob99/06a; 1Ob62/07k; 10Ob60/06f; 10Ob87/07b; 4Ob196/07p; 8Ob116/07b; 9Ob72/08s; 4Ob13/09d; 6Ob160/08k; 6Ob65/09s; 2Ob97/09t; 6Ob75/11i; 4Ob77/11v; 4Ob99/12f; 8Ob59/15g
Entscheidung:
31.01.2007
Norm:
ABGB §364 Abs3 D
ZPO §502 Abs1 HIII5

Entscheidungstexte