Verfolgung eigener Interessen durch den Verwalter: Die Verfolgung eigener Interessen, im konkreten Fall die Verfolgung des Interesses eine gegen ihn gerichtete Kündigung oder Verwalterabberufung abzuwenden, steht nicht im Zusammenhang mit der dem Verwalter übertragenen Geschäftsbesorgung. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung eines Hausverwalters, der die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung beziehungsweise seine Abberufung im Gerichtsverfahren bekämpft, sind auch nicht der Eigentümergemeinschaft als „mit der Erfüllung des Auftrags verbundener Schaden“ anzulasten.