Das Gericht kann im Verlassenschaftsverfahren nur darüber entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Verstorbenen tatsächlich zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Die Entscheidung wird in einem reinen Urkundenverfahren getroffen. Bleibt der Besitz des Verstorbenen letztlich strittig, so ist die Sache nicht in das Inventar aufzunehmen. Strittige Eigentumsfragen sind nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern in einem gesonderten Prozess zwischen den Beteiligten zu klären.