Rechtsprechung

RS0121985

Das Gericht kann im Verlassenschaftsverfahren nur darüber entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Verstorbenen tatsächlich zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Die Entscheidung wird in einem reinen Urkundenverfahren getroffen. Bleibt der Besitz des Verstorbenen letztlich strittig, so ist die Sache nicht in das Inventar aufzunehmen. Strittige Eigentumsfragen sind nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern in einem gesonderten Prozess zwischen den Beteiligten zu klären.

Rechtssatz:

Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern. Gemäß Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob17/07m; 7Ob234/07y; 6Ob287/08m; 1Ob75/09z; 6Ob213/09f; 3Ob124/10x; 5Ob140/10i; 2Ob189/11z; 5Ob36/12y; 6Ob5/13y; 2Ob176/12i; 7Ob156/13m; 4Ob143/13b; 1Ob108/13h; 2Ob178/13k; 2Ob195/13k; 4Ob166/14m; 2Ob55/15z; 2Ob103/15h; 2Ob43/17p; 2Ob60/18i; 2Ob166/21g; 2Ob33/22z
Entscheidung:
16.03.2022
Norm:
AußStrG 2005 §166 Abs2

Entscheidungstexte