Rechtsprechung

RS0122285

Die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches an einen Angehörigen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert erfordert weder eine Anwesenheit des Angehörigen des Getöteten oder Verletzten beim Unfall noch einen Schock auf Grund der Todesnachricht oder der Nachricht von den schwersten Verletzungen.

Rechtssatz:

Die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches an einen Angehörigen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert erfordert weder eine Anwesenheit des Angehörigen des Getöteten oder Verletzten beim Unfall noch einen Schock auf Grund der Todesnachricht oder der Nachricht von den schwersten Verletzungen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob163/06v
Entscheidung:
14.06.2007
Norm:
ABGB §1324 E4
ABGB §1325 B2