Rechtsprechung

RS0122287

Eine Haftung für eine psychische Beeinträchtigung von Angehörigen mit Krankheitswert ist auch bei bloßer Gefährdungshaftung zu bejahen. Dabei sind mehrere krankheitswertig schockgeschädigte Angehörige jeweils als „einzelne Verletzte“ aus dem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinn des § 15 Abs 1 EKHG anzusehen.

Rechtssatz:

Eine Haftung für eine psychische Beeinträchtigung von Angehörigen mit Krankheitswert ist auch bei bloßer Gefährdungshaftung zu bejahen. Dabei sind mehrere krankheitswertig schockgeschädigte Angehörige jeweils als „einzelne Verletzte" aus dem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinn des § 15 Abs 1 EKHG anzusehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob163/06v
Entscheidung:
14.06.2007
Norm:
ABGB §1325 B2
ABGB §1325 E4
EKHG §13
EKHG §15