Rechtsprechung

RS0122376

Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen.

Rechtssatz:

Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob135/07t
Entscheidung:
07.08.2007
Norm:
ECG §20 Abs1
EVÜ allg
IPRG allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG allg ECG § 20 heute ECG § 20 gültig ab 01.01.2002