Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit“ einer Klausel iSd § 864a ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist. Beisatz (T5; 6 Ob 94/22z): Ungewöhnlichkeit einer Erstreckungsklausel im Pfandbestellungsvertrag verneint.