Wenn ein Fußgänger, der wegen eines widerrechtlich geparkten Fahrzeuges nur noch einen schmalen Streifen des Gehsteiges benützen kann, über ein dort befindliches Hindernis stolpert und stürzt, sind sowohl der Rechtswidrigkeitszusammenhang der Unfallfolgen mit der Verletzung dieser Schutznorm (§ 8 Abs 4 StVO) als auch die Ädaquanz des Kausalzusammenhanges zu bejahen.