Die Punkte 5.29.2 und 5.30.2 der ÖNORM B2110 dienen im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. Voraussetzung ist somit ein wie auch immer gearteter Zahlungsakt seitens des Auftraggebers, der vom Auftragnehmer „angenommen“ werden kann. Die bloße Nichtzahlung fällt grundsätzlich nicht darunter. Denkbar ist allerdings, dass die Zahlung durch den Auftraggeber deshalb nicht erfolgt, weil sich aus der Schlussabrechnung ein Guthaben des Auftraggebers ergibt. Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung“ abgestellt und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Die Ö-Norm misst die Bedeutung eines Rechtsverzichts nur der Annahme der Zahlung (bei fehlendem Vorbehalt) bei. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen“ geht über den engen Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus. Der Vorbehalt nachträglicher Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen muss entweder in der Rechnung selbst enthalten sein, oder binnen drei Monaten nach Erhalt der (abweichenden) Zahlung schriftlich erhoben werden. Bereits vor Legung der Schlussrechnung beziehungsweise vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein. Das Unterbleiben eines nachträglichen Vorbehalts ist als nachträgliche Abstandnahme von früher erklärten Vorbehalten zu werten. Der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können. Ob der Auftraggeber der „Nichtzahlung“ lediglich die Ablehnung weiterer Zahlungen zugrunde legt oder ob er darüber hinaus ein Guthaben zu seinen Gunsten behauptet, ist ohne Relevanz.