Der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw § 40 Abs 1 BWG ist in der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen. Die Regelung versteht sich daher nicht als Übertragungsverbot. Diese Bestimmungen sind daher keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten und daher keine Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB.