§ 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG regeln die Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten. Zweck dieser Verpflichtungen ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht. Ganz allgemein liegt der Zweck der der Geldwäschevorschriften des BWG in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten oder zugunsten der Kreditinstitute und somit keine Schutzgesetze nach § 1311 ABGB.