Anwendbarkeit des § 1096 ABGB im MRG-Vollanwendungsbereich: Auch im Vollanwendungsbereich des MRG ist § 1096 ABGB anwendbar, soweit nicht Arbeiten nach § 3 Abs 2 MRG oder nach § 8 Abs 1 Satz 2 MRG betroffen sind.
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