Rechtsprechung

RS0122771

Wettbewerbsordnung Architektur (WOA): Der von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) 2000 kommt von sich aus keine rechtliche Qualität zu, da es sich nur um einen unverbindlichen Leitfaden über die fachgerechte Durchführung von Architekturwettbewerben handelt. In der Ausschreibung kann aber verbindlich erklärt werden, dass der Wettbewerb den Regeln der WOA ganz oder teilweise unterworfen wird. In diesem Fall sind dann die Regeln der WOA anzuwenden.

Rechtssatz:

Der von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) 2000 kommt a priori kein normativer Charakter zu; es handelt sich um einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zustimmend zur Kenntnis genommenen und für die Bundesdienststellen verbindlich erklärten „Leitfaden", der eine Reihe wichtiger Hinweise für die fachgerechte Durchführung von Architekturwettbewerben enthält. Die WOA bindet nur dann, wenn bzw soweit sie im Rahmen der Ausschreibung eines Wettbewerbes diesem zu Grunde gelegt worden ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob245/06b
Entscheidung:
30.08.2007
Norm:
WOA 2000 allg