Rechtsprechung

RS0122776

Beim Einfahren von einem sich nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortsetzenden Radweg in eine Kreuzung verlässt der Radfahrer die Radfahranlage und hat daher dem Fließverkehr Vorrang zu geben.

Rechtssatz:

Beim Einfahren von einem sich nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortsetzenden Radweg in eine Kreuzung verlässt der Radfahrer die Radfahranlage und hat daher dem Fließverkehr Vorrang zu geben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob151/07f; 2Ob135/15i
Entscheidung:
09.08.2007
Norm:
StVO §2 Abs1 Z11b
StVO §19 Abs6a BVIh