Autonome Zuständigkeit bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen. Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ist der bestellte Hausverwalter autonom zuständig.