Rechtsprechung

RS0122926

Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann.

Rechtssatz:

Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob199/07g; 8Ob124/08f; 2Ob34/11f; 4Ob234/10f
Entscheidung:
29.11.2007
Norm:
ABGB §924

Entscheidungstexte