Rechtsprechung

RS0122952

Ein Fußgänger, der die Überquerung der Fahrbahn bei Erreichen der Fahrbahnmitte auf Grund eines warnenden Zurufs eines von links kommenden Radfahrers unterbricht, hat aufgrund dieses akustischen Warnzeichens (§22 Abs1 Satz1StVO) seine Aufmerksamkeit jedenfalls auch nach links zu richten.

Rechtssatz:

Ein Fußgänger, der die Überquerung der Fahrbahn bei Erreichen der Fahrbahnmitte auf Grund eines warnenden Zurufs eines von links kommenden Radfahrers unterbricht, hat aufgrund dieses akustischen Warnzeichens (§22 Abs1 Satz1StVO) seine Aufmerksamkeit jedenfalls auch nach links zu richten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob28/07t
Entscheidung:
29.11.2007
Norm:
StVO §22 Abs1 Satz1
StVO §76 Abs4 litb
StVO §76 Abs5 III