ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen. Dabei ist auf den angesprochenen Adressatenkreises als Empfänger abzustellen, im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.