Rechtsprechung

RS0122959

ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen. Dabei ist auf den angesprochenen Adressatenkreises als Empfänger abzustellen, im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.

Rechtssatz:

ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob211/07m; 9Ob19/15g
Entscheidung:
19.12.2007
Norm:
ABGB §914 I
Ö allg