Rechtsprechung

RS0123046

Nach den Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den Rechtsträgern (Banken usw) anzubieten. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Sie hat aber auch in einer für den Kunden verständlichen Form zu erfolgen, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen und bei der Verwendung von Fachausdrücken Vorsicht geboten ist.

Rechtssatz:

Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Sie hat aber auch in einer für den Kunden verständlichen Form zu erfolgen, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen und bei der Verwendung von Fachausdrücken Vorsicht geboten ist. Selbst wenn der Kunde die Fremdsprache, in welcher ein Fachausdruck gehalten ist, beherrscht, ist es nämlich möglich, dass er die Bedeutung des Begriffs nicht erfasst hat. Fremdsprachige, aber auch finanztechnische Begriffe sind daher im Zweifel zu vermeiden, jedenfalls aber zu erklären.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob110/07f; 7Ob106/10d; 4Ob62/11p; 4Ob50/11y; 6Ob116/11v; 4Ob70/11i; 6Ob50/13s; 9Ob16/13p; 7Ob62/14i; 6Ob86/14m; 6Ob229/14s; 6Ob28/15h; 3Ob187/15v; 3Ob190/16m; 4Ob64/18t
Entscheidung:
29.05.2018
Norm:
WAG §13 WAG Art. 1 § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

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