Rechtsprechung

RS0123051

Die Anwendbarkeit der Sonderregeln für die Lenker von Rennfahrrädern setzt das kumulative Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale, nämlich die Absolvierung einer Trainingsfahrt und die Benützung eines Rennfahrrades voraus (so schon 2 Ob 183/06k).

Rechtssatz:

Die Anwendbarkeit der Sonderregeln für die Lenker von Rennfahrrädern setzt das kumulative Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale, nämlich die Absolvierung einer Trainingsfahrt und die Benützung eines Rennfahrrades voraus (so schon 2 Ob 183/06k).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob21/07p
Entscheidung:
17.12.2007
Norm:
StVO §68 Abs1