Rechtsprechung

RS0123052

Ein Rennlenker bedingt schon durch seine – an die „klassische“ Variante nicht zwingend gebundene – besondere Konstruktion eine bestimmte, in der Regel tief geduckte Körperhaltung des Radfahrers, die der Erzielung im Rennsport üblicher hoher Geschwindigkeiten förderlich sein soll. Ein „gerader“ oder„T-förmiger“ Lenker erfüllt nicht das Kriterium des technischen Merkmals „Rennlenker“.

Rechtssatz:

Ein Rennlenker bedingt schon durch seine - an die „klassische" Variante nicht zwingend gebundene - besondere Konstruktion eine bestimmte, in der Regel tief geduckte Körperhaltung des Radfahrers, die der Erzielung im Rennsport üblicher hoher Geschwindigkeiten förderlich sein soll. Ein „gerader" oder„T-förmiger" Lenker erfüllt nicht das Kriterium des technischen Merkmals „Rennlenker".

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob21/07p
Entscheidung:
17.12.2007
Norm:
StVO §68 Abs1
Fahrradverordnung §4