Verschuldensteilung 2:1 zwischen dem Lenker eines Kraftwagenzuges, dem ein Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des §16 Abs1 lita StVO auslösender Aufmerksamkeitsmangel vorzuwerfen ist und einem Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO nicht auf einer Radfahranlage, sondern auf der Bundesstraße fährt.