Rechtsprechung

RS0123164

Zum Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, diesem die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen: Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben (hier sollte der Verwalter zur ordentlichen Schneeräumung verhalten werden), steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, kann der Einzelne nur selbst ein Willensbildungsverfahren initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (vgl 5 Ob 270/07b).

Rechtssatz:

Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. Darüber hinausgehende Pflichten können sich allenfalls aus § 20 Abs 1 WEG 2002 ergeben, wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer, wie zum Beispiel die Ansprüche auf gesetzes- beziehungsweise vertragskonforme Kostenverteilung bei der Verwaltung der Liegenschaft, handelt. In diesen Fällen steht es den einzelnen Wohnungseigentümern aber bloß frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen, die dieser zu beachten hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob270/07b; 5Ob246/08z; 5Ob268/08k; 5Ob9/10z; 5Ob21/10i; 5Ob242/10i
Entscheidung:
05.02.2008
Norm:
WEG 2002 §20
WEG 2002 §30 Abs1 Z5

Entscheidungstexte